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   LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08   

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https://dejure.org/2008,26876
LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08 (https://dejure.org/2008,26876)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.04.2008 - 5 T 88/08 (https://dejure.org/2008,26876)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. April 2008 - 5 T 88/08 (https://dejure.org/2008,26876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entnahme einer Speichelprobe bei einem Strafunmündigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entnahme einer Speichelprobe bei einem Strafunmündigen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    12 Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 = NJW 2001, 879 noch zu § 2 DNA-IfG i.V. mit § 81g StPO).

    Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], BVerfGE 103, 21 [36f.] = NJW 2001, 879; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 16.2. 2006 - 2 BvR 561/03, BeckRS 2006, 21839).".

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1. [41 ff.] = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 [84] = NJW 1988, 2031).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Die Prognoseentscheidung setzt von Verfassungs wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 [309] = NJW 1986, 767), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden.
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1. [41 ff.] = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 [84] = NJW 1988, 2031).
  • BVerfG, 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06

    Zulässigkeit der Feststellung, Speicherung und Verwendung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 18.09.2007 zu § 81g StPO (NJW 2008, 281-282) und den nötigen rechtlichen Anforderungen ausgeführt:.
  • BVerfG, 19.06.1997 - 2 BvR 941/91

    Effektivität des Rechtsschutzes und prozessuale Überholung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Zum anderen besteht das Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels auch dann fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, beispielsweise bei Wiederholungsgefahr oder in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe (BVerfG v. 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91 = StV 1997, 505 f).
  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03

    Zulässigkeit einer Anordnung über die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], BVerfGE 103, 21 [36f.] = NJW 2001, 879; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 16.2. 2006 - 2 BvR 561/03, BeckRS 2006, 21839).".
  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08
    § 19 HSOG ermächtigt die Polizeibehörden nur zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventiv-polizeiliche Zwecke und nicht zur Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung (vgl. Hess VGH, Urteil v. 09.03.1993, Az. 11 UE 2613/89, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2010 - 20 W 132/10

    Polizeiliche Gefahrenabwehr: Gerichtliche Verwerfungskompetenz bei

    7 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sind Zweifel erhoben worden (LG Darmstadt, Beschluss vom 10.04.2008, 5 T 88/08, zitiert nach juris; Hornmann, HSOG, 2. Aufl.2008, § 19 Rn 55).
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